Von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, Bremen
Fast jeder selbständige DV-Berater wird regelmäßig vom Finanzamt als gewerblich eingestuft, wenn der DV-Berater kein Diplom oder sonstigen Abschluss eines einschlägigen Studiums besitzt. Jedoch auch mit einem solchen Hochschulzeugnis wird der DV-Berater häufig als Gewerbetreibender behandelt, wenn er nach Auffassung des Finanzamts im Bereich der Anwendungssoftware tätig ist.
Diese Einordnung zu Lasten des betroffenen DV-Beraters ist in vielen Fällen unzutreffend. Zwar sind sowohl die Gesetze als auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht eindeutig – der von ihnen gesteckte Rahmen wird jedoch in vielen Fällen von den Betroffenen nicht effektiv genutzt, so dass hier durchaus bestehende Chancen der Anerkennung als Freiberufler verloren gehen. Mehr Infos »