Mediationsordnung
Präambel
Der BVSI unterhält eine Mediationsstelle für IT-Projekte. Das Mediationsverfahren bietet eine erheblich bessere Chance zu einer schnellen, kostengünstigen und wirklich interessensgerechten Lösung des Konflikts zu gelangen, als dies in langwierigen Gerichtsprozessen möglich wäre. Die Mediationsordnung des BVSI regelt dieses Verfahren und definiert die Rahmenbedingungen.
§ 1 BVSI-Mediationsstelle
(1) Die BVSI-Mediationsstelle berät in allen Fragen, die ein Mediationsverfahren für IT-Projekte betreffen.
(2) Die BVSI-Mediationsstelle hat keine eigenen geschäftlichen Interessen; sie beschränkt sich auf die Information und Beratung.
(3) Die BVSI-Mediationsstelle sichert absolute Vertraulichkeit sämtlicher Informationen zu, unabhängig davon, ob das Mediationsverfahren durchgeführt wird.
§ 2 Beteiligte eines Mediationsverfahrens
(1) Beteiligte eines Mediationsverfahrens können alle Personen sein, unabhängig von ihrem Status als Angestellte oder Selbständige bzw. Freiberufler und unabhängig von ihrer Position als Dienstleister, Vermittler oder Endkunde oder deren Mitarbeiter.
§ 3 Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens
(1) Die Beteiligten, der Mediator und die BVSI-Mediationsstelle behandeln alle Informationen, die mit dem Mediationsverfahren zusammenhängen, vertraulich. Das gilt für sämtliche in diesem Zusammenhang bekannt gewordenen Informationen. Diese Informationen werden nur für das Mediationsverfahren verwendet.
(2) Nach Beendigung des Mediationsverfahrens geben die Beteiligten, der Mediator und die BVSI-Mediationsstelle die erhaltenen Informationen zurück, vernichten sie oder verwahren sie so sicher auf, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Als sicher gilt eine Verwahrung durch eine Person, die auf Grund ihres Berufs der Schweigepflicht unterliegt, wie dies beispielsweise bei Rechtsanwälten der Fall ist.
(3) Die dem Vertraulichkeitsgebot unterliegenden Informationen dürfen nicht in ein Gerichts- oder Schiedsverfahren eingeführt werden bzw. kein Beteiligter sich darauf berufen, unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf den Gegenstand des Mediationsverfahrens bezieht oder nicht.
(4) Soweit der Mediator von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wird er in einem etwaigen späteren Gerichts- oder Schiedsverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, es sei denn, alle Beteiligten entbinden ihn von seiner Schweigepflicht.
§ 4 Einleitung des Mediationsverfahrens
(1) Das Mediationsverfahren wird mit dem Antrag auf Durchführung der Mediation eingeleitet. Der Antrag muss schriftlich bei der BVSI-Mediationsstelle für IT-Projekte, c/o BVSI, Berufsverband Selbständige in der Informatik e.V., Hallingstraße 10, 25348 Glückstadt gestellt werden. Dies kann per Post, per Telefax oder per E-Mail geschehen.
(2) Der Antrag soll Namen und Anschriften der Beteiligten sowie eine kurze Darstellung des Konflikts enthalten.
(3) Die BVSI-Mediationsstelle sendet den anderen Beteiligten den Mediationsantrag, die BVSI-Mediationsordnung und einen auszufüllenden Antwortbogen zu. Sie fordert die anderen Beteiligten auf, der BVSI-Mediationsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mediationsantrags diesen Antwortbogen zurückzusenden und zu erklären, ob sie einem Mediationsverfahren zustimmt. Erklären die anderen Beteiligten ihre Zustimmung zum Mediationsverfahren, gilt dies als Aufnahme von Verhandlungen gemäß § 203 BGB mit der Wirkung der Verjährungshemmung.
(4) Die BVSI-Mediationsstelle informiert den Antragsteller über die Annahme oder Ablehnung des Mediationsantrags.
§ 5 Bestimmung des Mediators
(1) Die BVSI-Mediationsstelle schlägt als Mediator Herrn Dr. Benno Grunewald vor. Herr Dr. Benno Grunewald ist von der DAA (DeutscheAnwaltAkademie) zertifizierter Mediator und BVSI-Justitiar.
(2) Unabhängig vom Vorschlag der BVSI-Mediationsstelle können alle Beteiligten einen anderen Mediator vorschlagen. Haben sich die Beteiligten auf die Person des Mediators geeinigt, schließen sie direkt mit dem Mediator eine Mediationsvereinbarung.
§ 6 Stellung des Mediators
(1) Der Mediator muss neutral sein und darf keine eigenen Interessen am Ausgang des Mediationsverfahrens haben.
(2) Mediator kann nur sein, wer die Beteiligten vor Beginn des Mediationsverfahren nicht bezüglich des dem Mediationsverfahrens zugrunde liegenden Sachverhalts beraten oder vertreten hat. Ferner darf der Mediator mit den Beteiligten nicht in geschäftlicher Verbindung stehen.
(3) Der Mediator darf die Beteiligten während des Mediationsverfahrens nicht beraten oder vertreten. Nach Beendigung des Mediationsverfahrens darf der Mediator die Beteiligten bezüglich des dem Mediationsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts weder beraten noch vertreten.
§ 7 Durchführung des Mediationsverfahrens
(1) Sofern alle Beteiligten ihr Einverständnis mit der Durchführung der Mediation erklären, sendet ihnen der Mediator die Mediationsvereinbarung zu. Diese ist für alle Beteiligten gleichlautend.
(2) Hat der Mediator die Mediationsvereinbarung zurück erhalten, so nimmt er mit den Beteiligten Kontakt auf, um die notwendigen Absprachen hinsichtlich Ort und Zeit und Durchführung der Mediation zu treffen.
(3) Der Mediator ist für den Ablauf der Mediation verantwortlich und sorgt insbesondere für eine zügige Festsetzung der Sitzungstermine. Die Beteiligten haben hieran mitzuwirken.
(4) Im ersten Termin sollen insbesondere besprochen werden:
- der Ablauf einer Mediation
- die Stellung des Mediators, der Beteiligten sowie ggf. deren Rechtsanwälten
- der streitige Sachverhalt aus der Sicht der Beteiligten.
Der Mediator erstellt in Absprache mit den Beteiligten einen Zeitplan für das Mediationsverfahren.
(5) Die Beteiligten nehmen an allen Sitzungen persönlich teil.
(6) Der Mediator leitet die Sitzungen unter Beachtung der Verfahrensregeln. Der Mediator achtet dabei insbesondere darauf, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit haben den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, ihren Standpunkt und ihre Interessenlage darzulegen und Ideen zur Lösung ihres Konflikts zu entwickeln.
Der Mediator sorgt für eine an den Interessen der Beteiligten ausgerichtete, lösungsorientierte und offene Durchführung des Mediationsverfahrens.
(7) Der Mediator fördert die Aufklärung des Sachverhalts und seine einvernehmliche Lösung in jedem Stadium des Verfahrens. Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch Rechtsanwälte beraten lassen. Die Beteiligten können Rechtsanwälte zum Mediationsverfahren hinzuziehen, wenn sie dies rechtzeitig ankündigen.
§ 8 Beendigung des Mediationsverfahrens
(1) Das Mediationsverfahren endet, wenn
- die Beteiligten eine den Konflikt beendende Vereinbarung abgeschlossen haben
oder
- die Beteiligten eine den Konflikt teilweise beendende Vereinbarung abgeschlossen haben und das Verfahren im Hinblick auf den verbleibenden Teil nicht fortsetzen wollen
oder
- ein oder mehrere Beteiligte oder der Mediator den anderen Beteiligten und der BVSI-Mediationsstelle schriftlich mitteilt, dass die Mediation gescheitert sei.
(2) Die Beteiligten sollten eine den Konflikt beendende Vereinbarung vor Abschluss rechtlich überprüfen lassen. Die rechtliche Prüfung der Vereinbarung gehört nicht zu den Aufgaben des Mediators.
(3) Der Mediator erstellt ein Ergebnisprotokoll über den Ausgang des Mediationsverfahrens, welches die Beteiligten unterzeichnen. Eine darüber hinausgehende Protokollierung erfolgt nur, wenn die Beteiligten diese mit dem Mediator vereinbart haben. Die Beteiligten verpflichten sich, das Ergebnisprotokoll nicht an Dritte weiterzugeben oder ihnen zugänglich zu machen. Abweichungen hiervon müssen die Beteiligten schriftlich vereinbaren.
§ 9 Andere Verfahren
(1) Die Beteiligten sorgen dafür, dass andere laufende Gerichts-, Schieds- oder Schlichtungsverfahren, denen derselbe Sachverhalt wie dem Mediationsverfahren zugrunde liegt, für die Dauer des Mediationsverfahrens ruhen. Die Beteiligten sollen vereinbaren, dass für die Dauer des Mediationsverfahrens keine Klagen bei einem Gericht oder Schiedsgericht erhoben werden, denen derselbe Sachverhalt wie dem Mediationsverfahren zugrunde liegt. Das gilt nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
(2) Über geplante oder bereits laufende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollte in einer kurzfristig anzuberaumenden Mediationssitzung beraten werden.
§ 10 Kosten
(1) Die Beteiligten und der Mediator schließen zu Beginn des Mediationsverfahrens eine Mediationsvereinbarung, die das Honorar und die eventuellen Auslagen des Mediators regelt. Die Beteiligten zahlen das Honorar und die vereinbarten Auslagen in der Regel zu gleichen Teilen. Die Beteiligten können sowohl im Innenverhältnis als auch direkt gegenüber dem Mediator eine davon abweichende Vereinbarung treffen. Sie haften gegenüber dem Mediator als Gesamtschuldner.
(2) Der Mediator kann seine Tätigkeit zu jeder Zeit von der Zahlung eines durch die Beteiligten zu leistenden angemessenen Vorschusses abhängig machen.
(3) Die Beteiligten tragen die ihnen während des Mediationsverfahrens entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eine eventuelle anwaltliche Beratung selbst.
§ 11 Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung der BVSI-Mediationsstelle und ihrer Mitarbeiter ist außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder, soweit vertragliche Beziehungen bestehen, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die BVSI-Mediationsstelle haftet nicht für das Verhalten des von ihr vorgeschlagenen Mediators.
(2) Die Haftung des Mediators richtet sich nach der mit dem Mediator getroffenen Mediationsvereinbarung. |