Von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung – oft nur ein kleiner Schritt! (2008)

Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald-
Früher oder später wird jeder Selbständige das Erlebnis einer Betriebsprüfung haben. Dies ist in der Regel schon von daher nachteilig, da im Ergebnis meist eine Steuernachzahlung herauskommt. Richtig unangenehm wird es aber, wenn aus der Betriebsprüfung ein steuerstrafrechtliches Verfahren wird. Und auch wenn sich die meisten Selbständige in diesem Zusammenhang keiner Schuld bewusst sind – und daher auch überhaupt nicht damit rechnen – ist dieser Schritt oftmals kleiner als angenommen.

Wo typische Fallstricke liegen, macht der folgende Beitrag deutlich.

Bereich Umsatzsteuer

Grundsätzlich gibt es fast immer Probleme mit der Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber des Selbständigen seinen Sitz im Ausland hat und daher keine Umsatzsteuer berechnet haben möchte, der Endkunde seinen Sitz aber im Inland hat. Die Frage, ob eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, lässt sich häufig nicht einfach beantworten. Nach §§ 3a und 3 b UStG (Umsatzsteuergesetz) wird eine Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ist der Empfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Dies bedeutet, dass es darauf ankommt, für wen der Freiberufler seine Leistung erbringt: für seinen ausländischen Vertragspartner (dann umsatzsteuerfrei) oder für den inländischen Endkunden (dann umsatzsteuerpflichtig).

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht selten vor, dass der Betriebsprüfer in diesem Zusammenhang von einer Steuerhinterziehung ausgeht.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO [Abgabenordnung]) setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und der Selbständige vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz bedeutet „Wissen und Wollen”. Der Selbständige muss demnach eine täuschende Handlung vorgenommen oder eine pflichtgemäße Erklärung unterlassen und dadurch einen Steueranspruch beeinträchtigt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt haben.

Natürlich stellt dies im Rahmen der Betriebsprüfung zunächst lediglich einen Verdacht dar – dennoch kann allein die Mitteilung des Prüfers, er habe seine Erkenntnisse an die Steuerfahndung weitergeleitet für den Selbständigen schockartige Auswirkungen haben.

Darüber hinaus gerät der Selbständige dadurch in eine rechtliche Zwickmühle: Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist der Selbständige zu keinerlei Zusammenarbeit mit den Behörden verpflichtet, da hier ein Aussageverweigerungsrecht besteht. Auch liegt die Beweislast zu 100% bei der Steuerfahndung.

Auf der anderen Seite ist der Selbständige als Steuerpflichtiger im Rahmen der steuerlichen Regelungen zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 AO).Hieraus resultiert eine in der Praxis oftmals schwierig zu handhabende Situation, die auf jeden Fall eine rechtlichen Beratung des Selbständigen bedarf.

Ein Fall-Beispiel zur Umsatzsteuer

Der Selbständige hatte ca. zwei Jahre über eine schweizer Unternehmensberatung bei zwei verschiedenen Endkunden in Deutschland gearbeitet und dabei in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde dies als Steuerhinterziehung bewertet. Da das Finanzamt sich der Meinung des Betriebsprüfers anschloss musste der Selbständige vor dem Finanzgericht gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide klagen. Parallel dazu lief nun ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht wegen Steuerhinterziehung mit Grundlage des gleichen Sachverhalts. Im Strafverfahren muss der Selbständige lediglich Angaben zu seiner Person machen, sonst nichts. Im finanzgerichtlichen Verfahren muss der Selbständige zumindest insofern mitwirken, als dass er ja die angegriffenen Umsatzsteuerbescheide aufgehoben haben möchte und dazu seinen Teil beitragen will. Dies kann ihm aber unter Umständen im Strafverfahren vorgehalten werden.

Bereich Einkommensteuer

Im Rahmen der Einkommensteuer lauern wohl die meisten Fälle latenter Steuerhinterziehungen. Besonders „beliebt” sind dabei nicht anerkannte betriebliche Aufwendungen und die Aberkennung der Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile wie beispielsweise der Ansparabschreibungen.

In der Regel führen diese Korrekturen „nur” zu Steuernachforderungen. Der Betriebsprüfer hat allerdings manchmal eine sehr eigene Sicht der Dinge und stuft bestimmte Sachverhalte als Steuerhinterziehung ein.

Ein Fall-Beispiel zur Einkommensteuer

Der Selbständige hatte eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2005. Der Betriebsprüfer reklamierte unter anderem verschiedene vom Steuerpflichtigen als betrieblich bedingt angeschaffte Bücher zum Thema „Englisch lernen”, weiter erkannte er bestimmte Aufwendungen für eine vom Selbständigen wegen eines Projekteinsatzes vorübergehend gemieteten Wohnung nicht an. So war der Betriebsprüfer beispielsweise der Auffassung, dass für ein Appartement von ca. 15 m² drei Leuchten zu viel seien. Auch würden die vom Selbständigen als Betriebsausgabe gelten gemachten Möbelstücke (ein Sessel und ein Schreibtischstuhl) nicht in das Appartement passen.

Aufgrund dieser und einiger weiterer Kleinigkeiten nahm der Betriebsprüfer Steuerhinterziehung an. Er leitete seine Informationen an die Steuerfahndung weiter, die ein entsprechendes Verfahren eröffnete und weitete den Zeitraum der Betriebsprüfung aus die maximal möglichen 10 Jahre aus, wobei er anfangs sogar die vom Selbständigen, der sich als Freiberufler betrachtete, bislang nicht gezahlte Gewerbesteuer als hinterzogen ansah.

Fazit

Die einer Betriebsprüfung innewohnenden Gefahren sind nicht zu unterschätzen. Zwar führt nicht jede Prüfung zu einem Steuerstrafverfahren – dennoch gibt es fast immer einzelnen Aspekte, die sich entsprechend bewerten lassen können. Daher sollte sich jeder Selbständige, dem eine Betriebsprüfung angekündigt wird, rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung rechtlich beraten lassen. Dies gibt zum einen mehr Sicherheit im Umgang mit dem Prüfer und wird andererseits die „Schwachstellen” aufdecken und mögliche Gegenstrategien (z.B. Selbstanzeige) eröffnen.

© Dr. Grunewald| 11.04.2008

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