Gewerbesteuerpflicht selbständiger Berater
Zwei neuere Entscheidungen zur Gewerbesteuerpflicht selbständiger Berater
Von Rechtsanwalt Dr. Benno Grunewald, Bremen.
Die vom BFH (Bundesfinanzhof) aufgestellten Hürden für die Anerkennung als Freiberufler geraten durch die neueren Entscheidungen zweier Finanzgerichte zunehmend ins Wanken.
I. Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 19.05.1999 festgestellt, dass die Unterscheidung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware zumindest nach 1994 nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Hieraus folgt, dass die Tätigkeit des Selbständigen nach 1994 auch dann als freiberuflich einzustufen ist, wenn er Anwendersoftware entwickelt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Selbständige die einem Ingenieur oder Diplom-Informatiker vergleichbaren Kenntnisse besitzt und darlegen kann.
Zu dieser Entscheidung des Finanzgerichts hat ein Richter am BFH eine Anmerkung verfasst, die in die gleiche Richtung geht. Auch der BFH-Richter ist der Auffassung, dass es auf die Differenzierung zwischen Anwendersoftware und Systemsoftware für den Zeitraum nach 1994 nicht mehr ankommt.
II. Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in seiner (nicht rechtskräftigen) Entscheidung vom 30.08.2000 festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Thematik ´beratender Betriebswirt´ eine „faktische Berufssperre“ darstellt. Weiter macht das Gericht deutlich, dass die Fortentwicklung des § 18 EStG nicht nur nicht unzulässig sondern sogar vom Gesetzgeber gewünscht wird. Die sog. ´Katalogberufe´ sind, auch dem Wortlaut des Gesetzes nach, zu den freiberuflichen Tätigkeiten lediglich „dazugehörig“, d.h. der Normbereich ist de facto und de jure erheblich umfassender.
Somit kommt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter Beachtung einer verfassungskonformen Auslegung des § 18 EStG zum Ergebnis, dass ein Selbständiger auch ohne akademischen Abschluss als beratender Betriebswirt als freiberuflich eingestuft werden kann, auch wenn er nicht in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaft tätig ist.
III. Fazit
Beide Urteile markieren zwar nicht unbedingt eine Wende, aber doch eine neue Richtung in Sachen „Anerkennung als Freiberufler“. Zu beachten ist jedoch, dass es sich „nur“ um Entscheidungen von Finanzgerichten handelt, die für andere Finanzgerichte nicht bindend sind.
Bemerkenswert sind jedoch die Argumente der Gerichte, die sicherlich in anderen Fällen hilfreich sein können. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dem BFH zur Revision vorliegt – hier könnte also ein mögliches Grundsatzurteil ergehen.